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LG Berlin Urteil vom 14.09.2004 - 63 S 126/04

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen 107 C 499/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen VIII ZR 347/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 19. Februar 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 107 C 499/03 – abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.843,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der I. Instanz haben die Kläger 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner der Vollstreckung darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger verlangen für die Zeit von März 2002 bis März 2003 überzahlte Mieten in Höhe von 2.201,31 EUR zurück, weil die nach der II. BV ermittelte Fläche ihrer Wohnung von 154,83 m² von der im Vertrag mit ca. 180 m² angegebenen Fläche abweicht. Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 4 f. d.A.) verwiesen. Ferner verlangen sie die bei Vertragsbeginn geleistete Kaution insoweit anteilig in Höhe von 540,33 EUR zurück.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine von der im Mietvertrag angegebenen Fläche mangels einer entsprechenden Zusicherung keinen Mangel darstelle und die Kläger keine Anhaltspunkte für eine tatsächlich nur eingeschränkte Gebrauchsmöglichkei...

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