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LG Aurich Beschluss vom 15.04.2011 - 12 Qs 43/11

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Verfahrensgang

AG Aurich (Entscheidung vom 24.02.2011; Aktenzeichen 6 Gs 207/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Beschwerde der Stadt E. - Jugendamt - vom 03.03.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 24.02.2011 (Az: 6 Gs 207/11) wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird damit gegenstandslos.

  • III.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen.

 

Gründe

I.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen hat am 11.01.2011 eine unbekannte Person gegenüber dem Jugendamt der Stadt E. - der Beschwerdeführerin - telefonisch Mutmaßungen bezüglich einer Kindeswohlgefährdung angestellt. Aufgrund dessen ist die Beschwerdeführerin tätig geworden und hat die Lebensgefährtin des Anzeigeerstatters und zugleich Kindesmutter diesbezüglich zu einem Gespräch geladen. In diesem Gespräch soll - so die Bekundung des Anzeigeerstatters gegenüber der Polizei - ihm von Seiten eines Mitarbeiters des Jugendamtes mitgeteilt worden sein, dass er die Tochter seiner Lebensgefährtin sexuell missbraucht habe. Es wurde ferner eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, in der allerdings keine Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch festgestellt wurden. Angesichts dessen hat die Staatsanwaltschaft Aurich ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung und der Verleumdung eingeleitet und beim Amtsgericht Aurich - Ermittlungsrichter - einen Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin dazu zu verpflichten, die Personalien des unbekannten Informanten mitzuteilen. Gegen eine entsprechende, auf § 73 Abs. 2, 3 SGB X i.V.m. § 72 Abs. 1 S. 2 SGB X gestützte Anordnung wendet sich nunmehr die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch den Fachbereichsleiter des Jugendamtes, mit ...

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