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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 25.08.1993 - 2 (5) Sa 169/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvereinbarung. Gleitzeit. Ausbildungsverhältnis. Teilnahme an Warnstreiks. Zeitguthaben. Verrechnung. Kürzung der Ausbildungsvergütung

Normenkette

BetrVG § 77

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 07.01.1993; Aktenzeichen II 1 Ca 2125/92)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.08.1994; Aktenzeichen 1 AZR 765/93)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.01.1993 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, der – in einem Ausbildungsverhältnis stehenden – Klägerin von deren Gleitzeitstundenguthaben in den Monaten April und Mai 1992 insgesamt 13,15 Stunden abzuziehen, weil die Klägerin in diesem Umfang an Warnstreiks im Betrieb der Beklagten teilgenommen hatte.

Die Beklagte schloß mit ihrem Betriebsrat am 22.10.1991 eine Betriebsvereinbarung „Gleitende Arbeitszeit” (i. f. BV Gleitzeit), in der es u. a. heißt:

8.8.5

Private Unterbrechungen und unentschuldigtes Fehlen Private Unterbrechungen … werden grundsätzlich mit dem Gleitzeitstand verrechnet, können jedoch auch als Nicht-Arbeitszeit erfaßt werden.

…

Unentschuldigtes Fehlen wird auf keinen Fall bei der Gleitzeitrechnung berücksichtigt, sondern führt nach wie vor zum Verdienstabzug.

In einem Informationsschreiben der Beklagten vom 27.04.1992, das an den „Verteiler 3 (nur Lübeck) sowie an alle Gleitzeitbeauftragten” gerichtet war und die „Teilnahme von Mitarbeitern an Warnstreiks” betraf, heißt es u. a.:

Wir weisen … vorsorglich darauf hin, daß … für diejenigen Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit an einem Warnstreik teilnehmen, die dadurch ausgefallene Arbeitszeit grundsätzlich nicht bezahlt wird, d. h. daß es in derartigen Fällen zu einem Lohn- ...

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