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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 23.03.2021 - 2 Sa 257 öD/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvorgang als Grundlage der tariflichen Eingruppierung. Selbstständige Leistung i.S.d. Tarifmerkmale des TVöD-VKA. "Rechtlich erhebliches Ausmaß" als Bewertungskriterium

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Abzustellen ist darauf, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.

2. Das Tarifmerkmal "selbstständige Leistung" erfordert ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, das sich nicht auf leichte geistige Arbeit beschränken und nicht mit dem Begriff "selbstständig arbeiten" verwechselt werden darf. Kennzeichnend ist vor allem ein gewisser Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.

3. Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbstständige Leistungen innerhalb eines Arbeitsvorgangs "in rechtlich erheblichem Ausmaß" vorliegen. Eine quantitative Grenze wie etwa 50 % gibt es dabei nicht. Bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs steht dem Gericht ohne Rücksicht auf eine quantitative Höchst- oder Untergrenze ein Beurteilungsspielraum zu.

 

Normenkette

TVöD-VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 8; TVöD-VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 9a; TVöD-VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 9b; TVöD-VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 9c; TVÜ-VKA § 29b; GewO § 108

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 24.06.2020; Aktenzeichen 3 Ca 135 c/20)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.2020 - 3 Ca 135...

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