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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.01.2000 - 8 Sa 354/99 (veröffentlicht am 25.01.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung in ordentliche Kündigung „von Amts wegen”. Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung von Amts wegen. § 140 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Im Ksch-Prozess ist die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung von Amts wegen zu beachten, wenn die maßgeblichen Tatsachen hierfür vorgetragen sind. Es kommt nicht darauf an, dass der Kündigende selbst die Umdeutung geltend macht.

2.) Eine unwirksame außerordentliche Kündigung während der Probezeit, die die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung erfüllt, ist regelmäßig in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Das gilt auch bei Säumnis des Arbeitgebers.

 

Normenkette

BGB § 140

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Entscheidung vom 01.04.1999; Aktenzeichen 3 Ca 5149/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Halle von 01.04.1999 3 Ca 149/98 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 12.10.1998 als Maurermeister beschäftigt. Im Vertrag vom gleichen Tage (Bl. 6 d.A.) vereinbarten die Parteien u. a. die Geltung des Bundesrahmentarifvertrages Bau (BRTV Bau). Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.10.1998, dem Kläger zugegangen am 14.11.1998 wegen des Verlustes sämtlicher Aufträge der Fa. … „fristlos” (Bl. 7 d.A.).

Mit seiner am 27.11.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger u. a. gegen die Kündigung gewendet und Zahlung begehrt. Im Gütetermin vom 02.03.1999 hat er gegen den säumigen Beklagten Erlass eines Versäumnisurteils beantragt und hierzu die Auffassung vertreten, dass eine Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung ausscheide, da sie einer ausdrücklichen Erklärung des B...

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