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LAG Nürnberg Urteil vom 04.02.1992 - 4 Sa 497/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Gewährung freiwilliger Sonderleistungen ist der Arbeitgeber an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

2. Wird eine Sonderleistung ohne Nennung weiterer Anspruchsvoraussetzungen gezahlt, dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß mit ihr lediglich eine zusätzliche Vergütung für die Arbeit im Bezugszeitraum bezweckt wird und daher das ungekündigte Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag oder seine Fortdauer über diesen Zeitpunkt hinaus nicht anspruchsbegründend ist (BAG, Urteil vom 25.04.1991 – 6 AZR 532/89 – DB 1991, 1575).

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Urteil vom 16.08.1990; Aktenzeichen 2 Ca 147/90 H)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.10.1994; Aktenzeichen 10 AZR 109/93)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof vom 16. August 1990 (Aktenzeichen 2 Ca 147/90 H) wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die nicht tarifgebundenen Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf anteilige Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1989 in Höhe von DM 918,06 brutto.

Die Klägerin war vom 26.11.1979 bis 01.12.1989 als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt und ist dort aufgrund eigener Kündigung ausgeschieden. Ihr Durchschnittslohn betrug zuletzt DM 1.907,62 brutto im Monat.

Seit dem Jahre 1981 zahlte die Beklagte an ihre Arbeitnehmer alljährlich unter Freiwilligkeitsvorbehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe der in den Tarifverträgen für die Nordbayerische Textilindustrie vorgesehenen Jahressonderzahlung. Zuletzt erhielt die Klägerin eine solche Weihnachtsgratifikation im Dezember 1988. Der entsprechende Aushang der Beklagten, der im wesentlich...

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