Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchG. Kein Zusammenhang zwischen Matrix-Struktur als Arbeitsorganisation und Betriebsabteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 KSchG. Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Betriebsabteilung iSv. § 15 Abs. 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehe und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt.
2. Für die Annahme einer Betriebsabteilung des Vertragsarbeitgebers reicht es bei der Beschäftigung in einer Matrix-Struktur nicht bereits aus, dass nur eine einzelne Arbeitnehmerin aus einer betriebsübergreifenden Organisationseinheit im Betrieb des Vertragsarbeitgebers beschäftigt ist.
3. Matrix-Strukturen stellen vom Vertragsarbeitgeber unabhängig gestaltete Arbeitsorganisationen dar, die über das Vorliegen einer Betriebsabteilung nichts aussagen.
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die aus seiner Sicht für die Kündigung ausschlaggebenden Umstände mitteilen.
Normenkette
KSchG § 15 Abs. 5; BetrVG § 102 Abs. 1; SGB IX § 179 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Entscheidung vom 03.11.2022; Aktenzeichen 2 Ca 216/22)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 3.11.2022 - 2 Ca 216/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Die Beklagte ist ein Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Vertrieb von und Handel mit Arzneimitteln und pharmazeut...