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LAG Niedersachsen Urteil vom 07.07.1999 - 15 Sa 1897/98 (veröffentlicht am 07.07.1999)

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Leitsatz (amtlich)

Zur Anrechenbarkeit einer Ärzteversorgungsrente auf eine vertraglich zugesagte Beamtenversorgung.

 

Normenkette

BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 03.07.1998; Aktenzeichen 7 Ca 95/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2000; Aktenzeichen 3 AZR 511/99)

 

Tenor

Unter Zurückweisung im übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 03.07.1998 – 7 Ca 95/98 – abgeändert und folgendermaßen neugefaßt:

Es wird festgestellt, daß ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung gemäß dem Änderungsbescheid der Niedersächsischen Versorgungskasse vom 01.03.1996 insoweit nicht besteht, als auf den Pensionsanspruch des und den Witwengeldanspruch der Klägerin auch der Teil des Rentenanspruchs des und des Witwenrentenanspruchs der Klägerin aus der Ärzteversorgung angerechnet worden ist, der aus der Versicherung des bei der Ärzte Versorgung Niedersachsen in der Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.06.1971 erwachsen ist.

Es wird festgestellt, daß der Klägerin ab 01.03.1995 gegen die Beklagte ein Witwengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechend der Besoldungsgruppe A 15, Endstufe, BBesO zusteht, ohne daß die Beklagte berechtigt ist, hierauf den Teil des Witwenrentenanspruchs aus der Ärzteversorgung anzurechnen, der aus der Versicherung des bei der Ärzteversorgung Niedersachsen in der Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.06.1971 erwachsen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Witwengeldanspruchs der Klägerin und über die Höhe des Pensionsanspruchs ihres im Februar 1995 verstorbenen Ehemannes, dessen Erbin oder Miterb...

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