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LAG Niedersachsen Urteil vom 05.02.2018 - 8 Sa 830/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang durch ausdrückliche Verzichtserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Im Fall eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

2) Verzichtet der Arbeitnehmer auf sein Widerspruchsrecht oder stimmt dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich zu, ist ein (späterer) Widerspruch ausgeschlossen.

Allgemeine Einwände stehen dem Verzicht nicht entgegen. § 613 a Abs. 6 BGB ist dispositives Rechts. Vertragliche Abbedingungen sind damit grundsätzlich möglich.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein mit “Einverständniserklärung„ überschriebenes Schriftstück, in dem der Arbeitnehmer erklärt: “Nachdem ich am 05.08.2015 über den Betriebsübergang unterrichtet wurde, erkläre ich hiermit mein Einverständnis für die Übertragung meines Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen ab dem 01.09.2015 an die Firma C. GmbH, Sch. Str., B..„, ist als Verzicht auf das gesetzliche Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB zu verstehen, wenn der Arbeitnehmer zuvor schriftlich über das Widerspruchsrecht unterrichtet worden ist (“Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklärt werden„) und vor dem Hintergrund der im Unterrichtungsschreiben benannten Handlungsalternativen “Bitte um Unterzeichnung einer Einverständniserklärung„ oder “einmonatiges Widerspruchsrecht„ der Erklärungsgehalt der “Einverständniserklärung„ unzweifelhaft bestimmt ist.

 

Normenkette

BG...

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