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LAG München Urteil vom 25.10.2006 - 5 Sa 1108/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Änderung des Anforderungsprofils für einen Arbeitsplatz. Auflösungsantrag des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gestaltung des Anforderungsprofils für einen Arbeitsplatz unterliegt der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers, die von den Gerichten für Arbeitssachen lediglich auf offenbare Unsachlichkeit überprüft werden kann. Die Gerichte für Arbeitssachen haben grundsätzlich die Entscheidung des Arbeitgebers zu respektieren, bestimmte Tätigkeiten und Aufgaben nur von Mitarbeitern mit einer bestimmten Qualifikation ausführen zu lassen, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeit haben.

2. Ändert der Arbeitgeber das Anforderungsprofil für einen bereits besetzten Arbeitsplatz, gelten verschärfte Anforderungen für die Voraussetzungen einer Kündigung, die auf die Änderung des Anforderungsprofils gestützt wird. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall darlegen, wie sich seine Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeit auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Änderungsbedarf besteht. Diese Darlegungslast erhöht sich umso mehr, wenn der von der Umorganisation betroffene Arbeitsplatz mit einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer besetzt ist. Darzulegen ist dann, dass es sich bei der zusätzlich geforderten Qualifikation für die Ausführung der Tätigkeit nicht nur um eine „wünschenswerte Voraussetzung”, sondern um ein nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für eine Stellenprofilierung handelt.

3. Als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen, wobei insoweit auch das Verhalten eines Prozes...

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