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LAG München Urteil vom 23.10.2003 - 2 Sa 548/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Übung. Jubiläumsgeld. Anspruch. Betriebliche Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zahlung eines Jubiläumsgeldes in jeweils gleicher Höhe an acht Arbeitnehmer anlässlich ihres 25-jährigen Dienstjubiläums begründet keinen Anspruch aus betrieblicher Leistung.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, § 242; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 16.04.2003; Aktenzeichen 38 Ca 13405/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen 10 AZR 19/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der beklagten wird dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom16.04.2003 – 38 Ca 13405/02 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Sonderzuwendung anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums.

Der Kläger ist seit 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Diese besteht seit 1974. Im Jahr 2000 erreichten die ersten Mitarbeiter eine 25-jährige Betriebszugehörigkeit. Allen sechs Jubilaren gratulierte die Beklagte mit einem Anschreiben und zahlte jeweils DM 1.200,00 brutto als Jubiläumsgeld aus. Im Jahre 2001 gab es kein 25-jähriges Dienstjubiläum. Im Januar 2002 erhielten zwei weitere Mitarbeiter anlässlich ihres 25-jährigen Dienstjubiläums ein Jubiläumsgeld in Höhe von 613,55 Euro brutto.

Der Kläger hatte am 01.04.2002 sein 25-jähriges Dienstjubiläum und erhielt keine Geldzuwendung.

Er vertritt die Auffassung, ein Anspruch ergebe sich aus betrieblicher Übung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit Endurteil vom 16.04.2003 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 613,55 Euro brutto zu bezahlen.

Gegen dieses der Beklagten am 06.05.2003 zugestellte Endurteil richtet sich ihre Berufung vom 28.05.2003, die am 04.08.2003 begründet worden ist, nachdem die Ber...

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