Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht der Arbeitgeberin zur Information des Betriebsrats über bekanntgewordene Schwangerschaften
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber ist selbst bei ausdrücklichem Widerspruch der Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Betriebsrat eine mitgeteilte Schwangerschaft unter namentlicher Nennung der Arbeitnehmerin mitzuteilen. Weder das Persönlichkeitsrecht, noch Datenschutzrecht steht dem entgegen (in Anlehnung an BAG, 1 ABR 6/67, entgegen BVerwG 6 P 30/87).
Normenkette
BetrVG § 80; BetrVG § 89; BDSG § 3 Abs. 9; BDSG § 28 Abs. 6 Nr. 3; BDSG § 32; GG Art. 2; GG Art. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 89 Abs. 1 S. 2; BDSG § 3 Abs. 4 Nr. 3; MuSchG § 5 Abs. 1 S. 4; MuSchArbV § 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 08.03.2017; Aktenzeichen 24 BV 138/16)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 09.04.2019; Aktenzeichen 1 ABR 51/17)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München - Az. 24 BV 138/16 - vom 08.03.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung, ob dem Beteiligten zu 1) durch die Beteiligte zu 2) bekanntwerdende Schwangerschaften von Arbeitnehmerinnen des Betriebes namentlich mitgeteilt werden müssen.
Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) in A-Stadt gebildete Betriebsrat. Seit Mitte 2015 räumt die Beteiligte zu 2) im Falle der Anzeige einer Schwangerschaft durch eine Arbeitnehmerin dieser schriftlich die Möglichkeit ein, einer Information des Betriebsrates hierüber zu widersprechen. Die Schwangere erhält ein Musteranschreiben der Beteiligten zu 2) (ab Bl. 34 d. A.) mit folgendem Passus:
"Sollten wir bis (2-Wochen-Frist) von Ihnen keine Rückm...