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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.01.2003 - 2 Sa 492/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf eines Aufhebungsvertrags. Widerrechtliche Drohung. Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung. Verbraucher

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer hat auch bei einem an seinem Arbeitsplatz unterzeichneten Aufhebungsvertrag kein Widerrufsrecht nach § 312 BGB.

2. Der vom Arbeitgeber vorformulierte Klageverzicht ist keine nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksame Bestimmung, wenn sich der Klageverzicht auf eine ordentliche Kündigung bezieht, zuvor aber die konkrete Gefahr einer außerordentlichen Kündigung bestand.

3. Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung ist nur widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, ohne dass es hierbei darauf ankäme, dass sich die in Aussicht gestellte Kündigung in einem möglichen Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erweisen würde.

Normenkette

BGB § 13; BGB § 14; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 312 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Aktenzeichen 3 Ca 237/02)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 2 AZR 135/03)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und einer anschließend von der Klägerin unterzeichneten „Kündigungsschutzklageverzichtserklärung”. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 14.4.1995 als Reinigungskraft zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 1.073,71 Euro beschäftigt. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt.

Am 3.4.2002 fand zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten im Beisein des jetzigen Prozessbevoll...

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