Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 09.10.1996; Aktenzeichen 10 Ca 3733/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.1996 – 10 Ca 3733/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltzahlung bei bestehendem Beschäftigungsverbot.
Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 16.12.1993 befristet vom 26.03.1994 bis 25.09.1995 bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt.
§ 3 (Einsatzort) lautet:
„Die … Fluggesellschaft mbH ist berechtigt, ihn mit einer Frist von drei Monaten jederzeit abzuändern. Der Mitarbeiter ist sich bewußt, daß im Charterbetrieb ein Standortwechsel der Flugzeuge diese Maßnahme erforderlich machen kann.”
Wegen des weiteren Inhaltes des Arbeitsvertrages wird auf dessen bei den Akten befindliche Kopie (Blatt 7 bis 9) Bezug genommen.
Im September wurde bei der Klägerin das Bestehen einer Schwangerschaft festgestellt; nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 16.09.1994 war sie in der achten bzw. neunten Woche schwanger.
Mit Schreiben vom 21.09.1994 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.1994. Im daraufhin von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzverfahren einigten die Parteien sich darauf, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt fortbestand.
Ab 18.10.1994 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während dieser bis 04.11.1994 dauernder Arbeitsunfähigkeit richtete die Beklagte an die Klägerin unter dem 26.10.1994 folgendes Schreiben:
„Wir fordern Sie nochmals auf, ab sofort in unserem Büro am Flughafen Tegel in Berlin zu arbeiten. Die Dienstzeit ist montags 12.0...