Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplan, Abfindung, Gleichbehandlung, Treu und Glauben, Eigenkündigung
Leitsatz (amtlich)
Es widerspricht dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und erscheint willkürlich, wenn ein betriebsbedingt wegen Betriebsstilllegung gekündigter Arbeitnehmer in einem nach Ablauf der Kündigungsfrist und erfolgter Stilllegung abgeschlossenen Sozialplan nur deshalb von einer den gekündigten Arbeitnehmern zugesagten Abfindung ausgeschlossen wird, weil er lange nach Erhalt der betriebsbedingten Kündigung und zum gleichen Endzeitpunkt, wie in dieser vorgesehen, auch noch eine fristgerechte Eigenkündigung ausgesprochen hatte.
Normenkette
BetrVG § 75; GG Art. 3; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 01.03.2001; Aktenzeichen 8 Ca 1806/99)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 29.10.2002; Aktenzeichen 1 AZR 80/02)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.03.2001 (Az. 8 Ca 1806/99 d) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Sozialplananspruch auf Zahlung einer Abfindung zusteht.
Der am 12.08.1943 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 14.07.1976 bei der Gemeinschuldnerin als Arbeiter beschäftigt und verdiente ca. 3.800,00 DM brutto monatlich. Mit Schreiben vom 29.03.1999 kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 31.10.1999 wegen einer zu diesem Datum geplanten Betriebsaufgabe. Ausweislich eines von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Rückscheins ging das Kündigungsschreiben dem Kläger durch Übergabe an dessen Ehefrau am 31.03.1999 zu. Der Kläger erhob gegen die Kündigung am 14.04.1999 Kündigungsschutzklage, wobei unter anderem zunächst auch streitig war, ob das Kündigungsschreiben...