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LAG Köln Urteil vom 12.12.1994 - 4 Sa 1041/94

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Rechtsmittel zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan. Eigenkündigung

Leitsatz (amtlich)

Es ist grundsätzlich mit dem in § 75 BetrVG enthaltenen Gleichbehandlungsgebot vereinbar, wenn die Betriebsparteien einem Sozialplan Wirksamkeit nur für die Zukunft beimessen und für Eigenkündigungen, die vor Durchführung der Betriebsänderung und vor Abschluß von Interessenausgleich und Sozialplan ausgesprochen werden, keine Abfindung vorsehen.

Normenkette

BetrVG § 75; BetrVG § 112; GG Art. 3; GG Art. 12

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.07.1994; Aktenzeichen 5 Ca 8024/93)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.1996; Aktenzeichen 10 AZR 155/95)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Juli 1994 – 5 Ca 8024/93 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Abfindung aus einem zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat am 01.04.1993 vereinbarten und am 01.05.1993 in Kraft getretenen Sozialplan. Nachdem die Klägerin in erster Instanz geringfügig mehr begehrt hatte, begehrt sie in zweiter Instanz den Betrag von 74.129,26 DM brutto, der ihr unstreitig als Abfindung zufließen würde, wenn sie trotz ihrer ca. 8 1/2 Monate vor Inkrafttreten des Sozialplans ausgesprochenen Eigenkündigung unter die Regelung des Sozialplans fiele.

Die Klägerin war seit dem 01.01.1981 bis zum 30.09.1982 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte unterhielt zuletzt Betriebe in Köln und Münster mit jeweils etwa 300 Mitarbeitern. Die Klägerin war im Sekretariat der Abteilung Verwaltung der Beklagten mit einem Monatsbruttogehalt von 5.200,00 DM tätig. Sie war Gleitzeitbeauftragte und Verantwortliche für die Organisation von Veranstaltungen im Betrieb in Köln, zusä...

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