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LAG Köln Beschluss vom 13.08.2002 - 12 Ta 244/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung. Verstoß gegen § 99 BetrVG

Leitsatz (amtlich)

1. Auch im Bereich der personellen Mitbestimmung ist eine auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers gerichtete Einstweilige Verfügung möglich.

2. Zu Voraussetzungen und Inhalt einer diesbezüglichen Einstweiligen Verfügung.

Normenkette

BetrVG § 99; BetrVG § 100; ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 85 II

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 03.07.2002; Aktenzeichen 6 BVGa 12/02)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.07.2002 – 6 BVGa 12/02 – teilweise abgeändert:

  1. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens – 4 BV 48/02 – Arbeitsgericht Aachen, zu unterlassen, Einstellungen von Mitarbeitern vorzunehmen, ohne die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt zu haben oder die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen zu lassen oder den Betriebsrat im Sinne einer vorläufigen personellen Maßnahme beteiligt zu haben.
  2. Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,– EUR angedroht.
  3. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

1. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrates wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Am 08.05.2002 wurde für diese beiden Unternehmen ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Bislang bestand in ihnen jeweils ein eigener Betriebsrat. Im Verfahren 4 BV 48/02, Arbeitsgericht Aachen, wurde die Unwirksamkeit dieser Wahl durch Beschluss vom 02.07.2002 festgestellt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. In einem weiteren Verfahren 6 BV 56/02, Arbeitsgericht Aachen, machen d...

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