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LAG Köln Beschluss vom 01.06.2001 - 4 TaBV 11/01 (veröffentlicht am 01.06.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei „Bildungsurlaub”

 

Leitsatz (amtlich)

Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfasst nicht die Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein Westfalens.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; AwbG NRW

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Aktenzeichen 6 BV 20/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.05.2002; Aktenzeichen 1 ABR 37/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.09.2000 – 6 BV 20/00 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle „Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub beim Dialysezentrum des KfH in Aachen” vom 03.02.2000 rechtsunwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten auf Grund arbeitgeberseitiger Anfechtung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches, der „Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub beim D. des K. in A.” zum Gegenstand hat.

Der Antragsteller betreibt bundesweit D. Der Antragsgegner ist der im D. A. gewählte Betriebsrat. Nachdem bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren 3 Bv 30/00 die Einrichtung einer entsprechenden Einigungsstelle über eine Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt „Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub” umstritten war, einigten sich die Beteiligten außergerichtlich auf die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer. In den Einigungstellenverhandlungen vertrat der Arbeitgeber wie schon zuvor die Auffassung, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht bestehe und die Einigungsstelle unzuständig sei. Mit Spruch vom 03.02.2000, der mit den Stimmen der Betriebsratsvertreter und des Vorsitzenden zu Stande kam, wurden die vorliegend umstrittenen „Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub beim D. des K. in A.” verabschiedet. Diese haben folgenden Wortlaut:

„Präambel

Zweck der Vereinbarung ist die Förderung, Ermöglichung und unkomplizierte Inanspruchnahme von Bildunsurlaub. Das Wissen der Arbeitnehmer ist ein Gut, das sowohl dem einzelnen Arbeitnehmer nutzt als auch dem Arbeitgeber zum Vorteil ist und genutzt werden kann. Arbeitgeber und Betriebsrat bemühen sich, die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub zu fördern und die betrieblichen Voraussetzungen für die

Inanspruchnahme von Bildungsurlaub zu schaffen, z.B. indem dem durch die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub bedingtem Arbeitsausfall durch eine angemessene Berücksichtigung bei der Personalplanung Rechnung getragen wird.

Dabei soll auch weiterhin gleichzeitig eine geordnete Versorgung für alle Patienten gewährleistet bleiben.

1. Anerkennung der Maßnahme

Erforderlich für einen Anspruch auf Bildungsurlaub ist insbesondere eine Anerkennung der Veranstaltung gemäß § 9 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AwbG NRW) oder gegebenenfalls entsprechender Regelungen anderer Bundesländer.

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können Bildungsurlaub auch für Veranstaltungen im Rahmen der Ausbildung zur Fachkraft für Nephrologie in Anspruch nehmen, wenn der zeitliche Zusammenhang gemäß § 5 (3) Satz AwbG NW nicht gegeben ist.

2. Geltungsbereich

(1) Jede/r Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 5 Arbeitstage Bildungsurlaub.

Keinen Anspruch haben Auszubildende, Umschüler, Praktikanten und Zivildienstleistende.

(2) Will die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AwbG NRW Bildungsurlaub aus zwei Kalenderjahren zusammenfassen, so soll er dies schriftlich gegenüber der Verwaltung anzeigen.

3. Anmeldeverfahren

Bildungsurlaub ist

  • frühzeitig, mindestens aber 4 Wochen vorher schriftlich gegenüber der Verwaltung anzuzeigen;
  • der Arbeitgeber hat innerhalb von 14 Tagen, spätestens aber drei Wochen vor der Maßnahme zu reagieren;
  • nach Ablauf von zwei Wochen gilt die Maßnahme als genehmigt;
  • Zustimmung bzw. Ablehnung sind schriftlich mitzuteilen, im Falle der Ablehnung auch die Gründe.

4. Dokumentation zum Bildungsurlaub

Geschäftsleitung und Betriebsrat werden regelmäßig aber mindestens einmal pro Jahr anhand der von der Geschäftsleitung zu führenden Liste, die in Zusammenhang mit dem Bildungsurlaub stehenden Fragen erörtern.

Die Liste muss mindestens enthalten:

  • Name des Antragstellers
  • Datum der Antragstellung
  • Datum des Bescheides
  • Maßnahme
  • Beginn und Ende der Maßnahme
  • Prozentuale Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs pro Kalenderjahr

Der Betriebsrat hat jederzeit Einblick in diese Liste. Sie ist ihm im Monatsgespräch in aktualisierter Fassung in Kopie auszuhändigen.

5. Regelung bei Streitigkeiten

Streitigkeiten sind vorrangig zwischen der/dem Beschäftigten und den Vorgesetzten (z.B. leitende Pflegekraft/Verwaltungsleitung) beizulegen. Bei konkurrierenden Anträgen ist als Abwägungskriterium insbesondere zu berücksichtigen:

  • ein zuvor abgelehnter Antrag auf Bildungsurlaub und
  • ein drohender Verfall des Bildungsurlaubes.

Letzteres gilt nicht, soweit die/der Beschäftigte den womöglich verfallenden Anspruch mit dem Anspruch auf Bildungsurlaub des nächsten Jahres zusammenfassen kann (§ 3 Absatz 1, Satz 2 Aw...

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BAG 1 ABR 37/01
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