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LAG Hamm Urteil vom 31.05.2006 - 18 Sa 2337/05

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Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestattung der Privatnutzung eines Firmenwagens. Vereinbarung der Zahlung eines Nutzungsentgelts

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gestattung der Dienstwagennutzung für private Zwecke allein führt lediglich zu einer Erhöhung der Bruttovergütung, nicht aber automatisch dazu, dass der Nutzungswert nach der lohnsteuerrechtlichen Vorteilsermittlung durch den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu erstatten ist.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; GewO § 105

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 10.11.2005; Aktenzeichen 4 Ca 343/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 10.11.2005 – 4 Ca 343/05 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 627,12 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den von der Beklagten in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 einbehaltenen Nettolohn.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.12.2004 als Briefkurierfahrer tätig. Aufgabe des Klägers war es, Briefsendungen bei den Kunden der Beklagten einzusammeln, im Depot zu sortieren und anschließend an die Zusteller zu verteilen. Jeweils zwischen 13.30 Uhr und 14.30 Uhr holte der Kläger das ihm dazu zur Verfügung stehende Fahrzeug vom Betriebsgelände ab. Die Arbeit im Einsatzgebiet begann zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr. Die Arbeitszeit endete zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr. Anschließend stellte der Kläger das Fahrzeug wieder auf dem Betriebsgelände ab und warf den Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten. Wann dies geschah, wurde seitens des Beklagten nicht kontrolliert. Der Kläger nutzte das Fahrzeug auch, um zwischendurch zum Essen nach Hause zu fahren.

Im Rahmen der...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
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