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LAG Hamm Urteil vom 25.08.2022 - 5 Sa 1004/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtzusage als Anspruchsgrundlage. Auslegung einer Gesamtzusage. Unwirksame Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt. Keine Mitbestimmung bei Formulierung eines Widerrufsvorbehalts bezüglich der Urlaubsgeldzahlung

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gesamtzusage bindet den Arbeitgeber grundsätzlich dauerhaft als arbeitsvertraglicher Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie bezieht auch später eintretende Beschäftigte ein und richtet sich auch an diese. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf es gem. § 151 BGB nicht. Diese erfolgt durch die Arbeitsaufnahme zu den bestehenden Bedingungen.

2. Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Daher gilt, dass diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.

3. Wird in der Gesamtzusage ein Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, stellt sich diese Regelung als intransparent dar und führt gem. § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Bei der Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt wird nach dem Vertragstext auch für den um Verständnis bemühten Vertragspartner nicht deutlich, ob nun jegliche zukünftige Bindung ausgeschlossen oder lediglich eine Möglichkeit eröffnet werden soll, sich später wieder von einer vertraglichen Bindung loszusagen.

4. Die bloße Vereinbarung eines Wide...

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