Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückkaufwert einer Lebensversicherung. Aussonderung
Leitsatz (redaktionell)
Über die Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers oder zum Vermögen des Arbeitnehmers entscheidet die versicherungsrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs. Welche Rechte einem Insolvenzverwalter sowie dem begünstigten Arbeitnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zustehen, hängt von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab.
Normenkette
InsO §§ 47-48
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Aktenzeichen 1 Ca 1168/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Hagen vom 27.09.2005 – AZ. 1 Ca 1168/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wem ein von einer Lebensversicherung hinterlegter Rückkaufswert einer Lebensversicherung zusteht.
Der Beklagte war seit dem 16.06.1999 als Entwicklungsleiter bei der Firma S4xx C3xxxxxxxxxxxx AG, aus der die Firma C2xxxxxxxxx T1xxxxxxxxxx AG hervorgegangen ist, beschäftigt.
Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 14.05.1999, der unter anderem folgende Regelungen enthielt:
„§ 5 Bezüge
5.1 Herr H1xxxxxxx erhält für seine Tätigkeit ein jährliches Festgehalt von DM 152.220 (Bruttogehalt), zahlbar in 12 gleichen monatlichen Anteilen von DM 12.685 am Ende des Monats auf das von ihm angegebene Konto
5.2 S4xx C3xxxxxxxxxxxx zahlt Herrn H1xxxxxxx monatlich 52,– DM sofern er einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen hat, jedoch erst nach Ablauf ...