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LAG Hamm Urteil vom 13.01.1995 - 10 (19) Sa 726/94

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Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 15.12.1993; Aktenzeichen 4 Ca 664/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.01.1996; Aktenzeichen 2 AZR 273/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.12.1993 – 4 Ca 664/93 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Wirksamkeit der von der Beklagten, der ursprünglichen Beklagten zu 2), am 19.03.1993 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der am 24.01.1959 geborene Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.06.1981 (Blatt 67 d.A.) als Sachbearbeiter bei der Verlagsgemeinschaft R. M. tätig. Das Arbeitsverhältnis würde gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte, die ursprüngliche Beklagte zu 2), übertragen, die durch Einbringungsvertrag vom 24.08.1988 (Blatt 19 ff. d. A.) den Geschäftsbetrieb der Verlagsgemeinschaft Reinhard Mohn übernommen hat. Die zuletzt an den Kläger gezahlte monatliche Arbeitsvergütung betrug ca. 4.000,– DM brutto.

Die Beklagte schloß am 21.09.1987 mit der B. Club GmbH, der ursprünglichen Beklagten zu 1), einen Betriebsführungsvertrag (Blatt 21 ff. d.A.), wonach diese als Vertreterin der Beklagten handelt, selbst jedoch nicht Vertragspartei des Arbeitsvertrages mit dem Kläger ist.

Die Beklagte betreibt in der Bundesrepublik Deutschland etwa 50 Betriebe. In jedem Betrieb ist ein eigenständiger Betriebsrat gewählt, auch in dem Betrieb der Beklagten in R.-W., in dem der Kläger zuletzt eingesetzt gewesen ist.

Mit Schreiben vom 16.02.1993 (Blatt 48, 49 d. A.) teilte die Beklagte, „vertreten durch die Bertelsmann Club GmbH, Personal- und Sozialwesen, R.-W., dem Betriebsrat des Betriebes R.-W. mit, daß beabsichtigt sei, dem Kläger eine ordentliche Kündigung zum nächst zulä...

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