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LAG Hamm Urteil vom 09.06.2009 - 12 Sa 263/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Oberärztin nach dem TV-Ärzte/VKA

 

Leitsatz (amtlich)

1. Da die Eingruppierungsnormen des TV-Ärzte/VKA eine hierarchische Steigerung beinhalten, muss die übertragene medizinische Verantwortung des Oberarztes über diejenige des Facharztes im Allgemeinen hinausgehen. Daher muss der Oberarzt in der Regel Verantwortung auch für fremdes ärztliches Tun tragen.

2. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Oberarzt die Verantwortung für die Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten trägt.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 17.01.2008; Aktenzeichen 4 Ca 2096/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.08.2011; Aktenzeichen 4 AZR 565/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.01.2008 – 4 Ca 2096/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.04.2007 nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu vergüten.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 01.02.13xx geborene Klägerin, eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, steht seit dem 15.11.2001 bei dem beklagten L4xxxxxxxxxxxxxxxx als Ärztin in einem Arbeitsverhältnis. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Beklagten jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

Die L5x-Klinik in H4xx, in der die ...

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