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LAG Hamm Urteil vom 01.02.2001 - 8 Sa 1439/00 (veröffentlicht am 01.02.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertrag / Auslegung / Bezugnahme auf Tarifvertrag / Gleichstellungsabrede / Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vereinbart der tarifgebundene Arbeitgeber mit sämtlichen Beschäftigten ohne Rücksicht auf deren Tarifgebundenheit und ohne Hinweis auf die eigene Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband eine Bezugnahmeklausel, welche namentlich benannte Tarifverträge (hier: Tarifverträge der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden) in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, so führt dies zu einer arbeitsvertraglichen Gleichstellung sämtlicher Beschäftigter nach Maßgabe des Tarifvertrages in sachlich-inhaltlicher Hinsicht, nicht hingegen kann die genannte Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder der Anpassung nach den Regeln der Geschäftsgrundlage im Sinne einer umfassenden „Gleichstellungsabrede” dahingehend verstanden werden, sämtliche Arbeitnehmer sollten ohne Rücksicht auf ihre Tarifgebundenheit fiktiv so gestellt werden, als ob der Tarifvertrag normativ Anwendung fände. Im Falle eines Verbandsaustritts des Arbeitgebers oder eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB behält danach die vereinbarte Klausel Wirksamkeit, ohne dass die sich aus §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5 TVG oder § 613 a Abs. 1 Satz 2 – 4 BGB folgenden Beschränkungen von Belang sind (gegen LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2000 – 15 Sa 78/00 u.a.; Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 04.08.1999 – 5 AZR 642/98 – AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie).

2. Die Auslegung einer Verweisungsklausel im Sinne einer bloßen „Gleichstellungsabrede”, welche allein die mangelnde Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers überwinden soll, setzt im Übrigen voraus, dass im Arbeitsvertrag auf denjenigen Tarifvertrag verwiesen wird, welcher ...

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