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LAG Hamm Beschluss vom 30.10.2001 - 13 TaBV 49/01

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Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 08.02.2001; Aktenzeichen 6 BV 56/00)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 06.05.2003; Aktenzeichen 1 ABR 13/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 08.02.2001 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld – 6 BV 56/00 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt gefasst:

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Betriebsrat bis zum 15. des Folgemonats Auskunft über die Arbeitszeit der sogenannten AT-Mitarbeiter – ausschließlich der Abteilungsleiter – zu erteilen, die im Vormonat über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz hinausgeht.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, zugleich die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz erforderlichen Aufzeichnungen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeit von Mitarbeitern erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen muss.

Der Arbeitgeber beschäftigt etwa 280 Arbeitnehmer. Er führt Arbeiten im Bereich der Datenverarbeitung, des Rechnungswesens und der Personalabrechnung für den AVA-Konzern durch. Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers bestehende Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten findet der für mehrere Unternehmen des AVA-Konzerns abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 23.12.1997 Anwendung.

Unter dem 27.11.1886 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeiten und zur Regelung zum Mehrarbeitsabbau bei Anfall von Mehrarbeit. Nach § 9 der Betriebsvereinbarung können bis maximal 60 Mehrarbeitsstunden pro Monat gele...

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