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LAG Hamburg Urteil vom 29.09.2000 - 3 Sa 39/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Arbeitsvorgang. tatsächliche Trennbarkeit. Restauratorin

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung einer Museumsrestauratorin in die Vergütungsgruppe IV a des Teil II Abschnitt K „Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, Archiven und bei der Denkmalspflege” der Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag.

Eine tatsächliche Trennbarkeit von Tätigkeiten einer Restauratorin von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit, die nach dem Urteil des BAG vom Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 450/93 – dazu führt, dass sie nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammen gefasst werden können, kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Mitarbeiterin sei die einzige Restauratorin für Keramik und Glas in dem Museum. Auch wenn in einer Verwaltung ein bestimmter Aufgabenbereich nur einer einzelnen Angestellten übertragen worden ist, muss ausgehend von § 22 Abs. 2 Unterabsatz. 2 Satz 1 BAT in Verbindung mit der zugehörigen Protokollnotiz Nr. 1 nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geprüft werden, ob bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten der zu bestimmten Arbeitsergebnissen führenden Tätigkeiten eines Angestellten festgestellt werden können. Diese Arbeitseinheiten ergeben sich bei eiern Restauratorin zwanglos aus den einzelnen von ihr durchzuführenden Restaurierungsvorhaben (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Urteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ff., Urtei...

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  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
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