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LAG Hamburg Beschluss vom 01.03.2000 - 5 TaBV 4/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat bei Verlust der Wählbarkeit. Arbeitsteilzeit. Wählbarkeit. Freizeitphase

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmervertreter im nach § 76 BetrVG 1952 gebildeten Aufsichtsrat scheidet bei Eintritt in die Freizeitphase der Altersteilzeit mit Blockarbeitszeit nicht aus dem Aufsichtsrat

Normenkette

Altersteilzeitgesetz; BetrVG 1952 § 76

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 03.09.1999; Aktenzeichen 3 BV 10/99)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. September 1999 (3 BV 10/99) abgeändert und festgestellt, dass der Antragsteller über den 30. April 1999 hinaus Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2 ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Antragsteller verlangt die Feststellung, dass er auch über den 30. April 1999 hinaus Vertreter der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3, dem Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2, ist. Der Beteiligte zu 4 ist der im Unternehmen der Beteiligten zu 2 gebildete Gesamtbetriebsrat.

Der Antragsteller ist am 31. Januar 1939 geboren. Er war seit dem 1. April 1981 bei der Beteiligten zu 2 als Klimamonteur beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 trat er in eine Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitabkommen für die Versicherungswirtschaft ein. Die Alterszeit, in der der Beteiligte zu 1 bis zum 30. April 1999 vollzeitig tätig war und danach bei Fortzahlung des Entgelts in Freizeit ging, wird mit Eintritt in den Ruhestand am 28. Februar 2001 enden. Wegen der Einzelheiten der Altersteilzeitvereinbarung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 wird auf die Anlage K 1 zur Antragsschrift (Bl. 8 ff d.A.) verwiesen.

Der Antragsteller gehörte dem in der Hauptverwaltung der Beteiligten zu 2 gebildeten Betriebsr...

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