Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Insolvenz. Masseverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag stellen unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase oder schon in der Freistellungsphase befindet, Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO dar.
2. Arbeitsentgelt im Sinn des Altersteilzeitvertrags ist auch das um die Aufstockungsbeträge erhöhte Arbeitsentgelt.
3. Masseverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen jedenfalls dann keine neue Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 202 Abs. 2 Nr. 2 InsO dar und werden daher von dem Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO erfaßt, wenn die sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergebende Leistung des anderen Teils nicht der Masse zugute gekommen ist.
Normenkette
InsO § 55 Abs.1, § 202 Abs. 2, § 210
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 06.03.2003 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die insolvenzrechtliche Behandlung von Forderungen aus einem zwischen ihnen vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrages, insbesondere darüber, ob es sich hierbei um einfache Insolvenzforderungen handelt.
Der Altersteilzeitvertrag zwischen den Parteien wurde am 08.08.2000 abgeschlossen, die vom Kläger danach zu erbringende reduzierte Arbeitszeit (Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) ist danach so verteilt, dass der Kläger in der Zei...