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LAG Düsseldorf Urteil vom 15.08.1995 - 16 Sa 172/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Fernmeldehandwerker

 

Leitsatz (amtlich)

Fernmeldehandwerker im Geltungsbereich des Bezirks-Zusatz-TV NRW zum BMT-G (BZT-G/NRW), die mindestens zur Hälfte ihrer Tätigkeit Reparatur- oder Überholungsarbeiten an Straßen-/Autobahn-Fernmeldegeräteanlagen verrichten, sind in Lohngruppe 7 Abschn. a Nr. 4 des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW (zu § 20 BMT-G) eingruppiert. Sie führen i.S.d. Tarifvorschrift vielseitige Reparatur- oder Überholungsarbeiten an komplizierten Fernsprechanlagen großer Ausdehnung und wechselnder Systeme selbständig und verantwortlich durch.

 

Normenkette

BZT-G/NRW § 4 Abs. 1; BMT-G § 20

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1462/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen 10 AZR 724/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom14.12.1994 – 2 Ca 1462/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (6.179,40 DM).

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den Regelungen des Bundes-Mantel-Tarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in Verbindung mit den Bestimmungen des Bezirks-Zusatztarifvertrags zum BMT-G für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW (BZT-G/NRW) in der ab 01.10.1990 geltenden Fassung (betr. Lohngruppenverzeichnis) des 54. Änderungs-TV vom 07.12.1990.

Der beklagte Landschaftsverband, regionaler Kommunalverband der rheinischen Städte und Kreise, betreibt im Zusammenhang mit seiner Abteilung Straßenbau das Rheinische Autobahnamt (RABA) K. und die diesem nachgeordnete Fernmeldemeisterei (FM) L. Die Aufgaben der FM L. sind in vier Fach- bzw. Sachgebiete untergliedert,...

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