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LAG Düsseldorf Urteil vom 15.04.1999 - 2 (12) Sa 12/99 (veröffentlicht am 15.04.1999)

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Verfahrensgang

ArbG Essen (Aktenzeichen 3 Ca 2537/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2000; Aktenzeichen 3 AZR 387/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.09.1998 – 3 Ca 2527/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten eine betriebliche Witwenrente beanspruchen kann.

Die am 12.07.1957 geborene Klägerin ist die Witwe des am 03.12.1937 geborenen und am 26.03.1998 verstorbenen H. J.C.. Dieser war bei der Beklagten vom 01.07.1970 bis zum 30.11.1996 beschäftigt und erhielt ab 01.12.1996 von der Beklagten eine monatliche Firmenrente in Höhe von 665,– DM nach der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung in der Fassung vom 01.04.1982 (VO).

Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten erzielte der verstorbene Ehemann der Klägerin zuletzt ein Monatsgehalt in Höhe von 6.510,– DM brutto. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin während des gesamten Zeitraums des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein höheres Einkommen gehabt hat als die Klägerin. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalles durch Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin zum 30.11.1996.

Die Klägerin war mit ihrem verstorbenen Ehemann seit dem 21.07.1967 verheiratet und war ab August 1968 nicht mehr berufstätig, sondern hat den gemeinsamen Familienhaushalt mit zwei Kindern geführt bis sich die Eheleute ab Januar 1994 trennten. Seit dieser Zeit hat die Klägerin bis zum 15.03.1998 als Angestellte gearbeitet und hierbei ein Monatseinkommen in Höhe von etwa 2.000,– DM brutto erzielt. Insoweit wird auf den zu den Akten gereichten Versicherungsverlauf der Klägerin (vgl. ...

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