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LAG Düsseldorf Teilurteil vom 21.05.1999 - 14 (11) Sa 1015/98

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Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 22.05.1998; Aktenzeichen 9 Ca 453/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.05.1998 – 9 Ca 453/98 – teilweise wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie (Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie) Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung finden.

Die gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin trat mit Wirkung vom 01.09.1971 als fremdsprachliche Korrespondentin für die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen in die Dienste der Firma R. Export GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Gegenstand dieses Handelsunternehmens war nach der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Essen vom 10.03.1971 der Export und Import von Erzeugnissen der Eisen-, Stahl- und Metallwarenindustrie, des Maschinen- und Apparatebaus sowie verwandter Industriezweige sowie der Handel mit den einschlägigen Rohstoffen (vgl. Bl. 198 d.A.). In dem Anstellungsschreiben vom 31.08.1971, das die Klägerin zum Zwecke des Einverständnisses unterschrieben zurückreichte, war ausgeführt, daß für die gegenseitigen Vertragsbeziehungen der „Tarifvertrag für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (eisenschaffende Industrie) sowie die gesetzlichen Bestimmungen” maßgebend seien. Nach dem Zusammenschluß des T. -Konzerns mit dem R. -Konzern faßte das Unternehmen mit Wirkung ab dem...

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