Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Leitsatz (amtlich)
Zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an (§ 208 Abs. 1 InsO), wird ein gegen die Masse gerichtetes Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103, 104 ZPO) eines Altmassegläubigers wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Normenkette
ZPO §§ 103-104; InsO § 208 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3, § 210
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 05.05.2003; Aktenzeichen 5 Ca 2975/02) |
Tenor
1.Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.05.2003 wird derKostenfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom05.05.2003 – 5 Ca 2975/02 –, zugestellt am 07.05.2003 abgeändert: Der Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Beschwerdewert: 498,22 EUR.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F. Eine von ihm gegen den Beklagten/Antragsgegner erhobene Klage wurde abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit Antrag vom 10.02.2003 hat der Antragsgegner die Erstattung der ihm (zweitinstanzlich) entstandenen Kosten beantragt. Dem hat der Rechtspfleger antragsgemäß mit Beschluss vom 05.05.2003 stattgegeben. Mit Schreiben vom 20.05.2003 hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt. Mit der sofortigen Beschwerde vom 21.05.2003 wendet er sich gegen die hier erfolgte Kostenfestsetzung.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
a) Es handelt sich bei dem vom Ant...