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LAG Düsseldorf Beschluss vom 17.02.2010 - 12 Sa 1311/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB

Leitsatz (amtlich)

1. Die nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.01.2010 – C-555/07 Kücükdeveci – „supra legem” gebotene Rechtsfortbildung hat für § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Konsequenz, dass diese Vorschrift auf Kündigungen, die nach dem 02.12.2006 erfolgt sind, nicht mehr angewendet werden darf. Damit sind auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Für die Verlängerung der Kündigungsfrist kommt es infolgedessen gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ausschließlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an.

2. Einem Arbeitgeber, der sich nach dem 02.12.2006 auf die Anwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verlassen hat, kann nur ausnahmsweise Vertrauensschutz gewährt werden.

Normenkette

BGB § 622 Abs. 2; EU-Grundrechte-Charta Art. 21 Abs. 1; Richtlinie 2000/78; GG Art. 20; GG Art. 23; GG Art. 100

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Aktenzeichen 7 Ca 84/07)

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A. Die Parteien haben, nachdem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache durch Prozessvergleich beigelegt haben, beantragt, dass das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten entscheiden möge.

Die Klägerin, am 12.02.1978 geboren, war seit dem 04.06.1996 als Versandarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung. Am 19.12.2006 erklärte die Beklagte schriftlich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

In dem vor dem Arbeitsgericht Mönchen...

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