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LAG Bremen Urteil vom 06.08.1996 - 1 Sa 238/95

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Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 14.06.1995; Aktenzeichen 7 Ca 7569/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen 10 AZR 714/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 14.06.1995 – Az.: 7 Ca 7569/94 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren als der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Abfindung.

Der am 14.03.1939 geborene Kläger war vom 01.12.1959 bis zum 31.12.1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als technischer Angestellter beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt DM 7.905,–.

Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen im gesamten Daimler-Benz-Konzern schloß die Beklagte in den Jahren 1993 bis 1994 mit einer Reihe von Mitarbeitern Aufhebungsverträge. Diese wurden zunächst auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung ausgestaltet, wonach die Arbeitnehmer zwischen 55 und 57 Jahren ein Wahlrecht zwischen zwei Arten von Aufhebungsverträgen hatten: Entweder sie erhielten eine Abfindung nach dem sogenannten „Divisor-100-Modell”:

Lebensalter × Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehalt/-lohn +

Zusatzleistungen 100

oder sie erhielten aufgrund des sogenannten „55er-Modells” bis zur Rente, maximal 5 Jahre, 70 % ihres Nettoeinkommens zuzüglich des Rentenausgleichs. Wegen der weiteren Voraussetzungen bei der Berechnung der Abfindung nach dem sogenannten 55er-Modell wird auf Blatt 54 bis 70 der Akte Bezug genommen.

Die Parteien schlossen am 21.01.1994 ebenfalls einen Aufhebungsvertrag (Bl. 8 fd.A.). Danach endete das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31.12.1994 und der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von DM 167.679,– brutto. Diese wurde nach dem „55er-Modell” berec...

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