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LAG Bremen Beschluss vom 11.07.2002 - 3 TaBV 2/02, 3 TaBV 5/02, 3 TaBV 2/02, 3 TaBV 5/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des BetrVG 2001 auf zuvor eingeleitete Betriebsratswahlen

Leitsatz (amtlich)

Betriebsratswahlen, die vor In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes vom 23.07.2001 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in seiner bis zum 27.07.2001 geltenden Fassung und der Wahlordnung vom 16.01.1972 – zuletzt geändert durch die VO vom 16.01.1995 – durchzuführen, und zwar auch dann, wenn die Wahl selbst erst nach In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes durchgeführt wurde.

Normenkette

BetrVG § 125

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 20.12.2001; Aktenzeichen 1 BV 81/01)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 20.12.2001 abgeändert.

Der Antrag des Arbeitgebers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I

Der Antragsteller (im Folgenden: Arbeitgeber) ist ein Stahlbauunternehmen mit Sitz in Bremen. Der Antragsgegner (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei dem Arbeitgeber gebildete Betriebsrat.

Im Betrieb des Arbeitgebers werden 79 männliche Arbeitnehmer und neun weibliche Arbeitnehmer beschäftigt.

Am 11. Juli 2001 wurde ein dreiköpfiger Wahlvorstand auf Initiative der IG-Metall im Betrieb des Arbeitgebers gewählt. Dieser Wahlvorstand erließ am 16. Juli 2001 ein Wahlausschreiben nach dem zu diesem Zeitpunkt noch gültigen alten Betriebsverfassungsgesetz, das am selben Tag im Betrieb ausgelegt wurde.

In dem Wahlausschreiben heißt es u. a.:

„…

Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen der Arbeiter- und der Angestelltengruppe, wenn nicht bis zum 30.7.2001 von der Gruppe der Arbeiter und von der Gruppe der Angestellten in getrennten und geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschlos...

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  (1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt.  (2) 1Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. 2Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit der ...

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