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LAG Brandenburg Urteil vom 17.03.1995 - 5 (4) Sa 711/94

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Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Urteil vom 28.07.1994; Aktenzeichen 1 Ca 795/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg vom 28.07.1994 – 1 Ca 795/94 – abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.669,53 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30.03.1994 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.08.1994 entsprechend der Lohngruppe 2 des Entgelttarifvertrages für den Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik in Berlin und Brandenburg mit einem Stundenlohn von DM 15/97 brutto zu vergüten.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 22.552/73 festgesetzt.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des ab Februar 1994 zu zahlenden Lohnes.

Der Kläger ist seit März 1959 als Lager- und Transportarbeiter im Betrieb der Beklagten beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.06.1991. In diesem Arbeitsvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 4 bis 6 d.A.), heißt es unter § 2:

„Der Stundenlohn beträgt brutto DM 9,80 unter Vereinbarung der Tarifgruppe II HKS-Verband/Montage. (…) – Im übrigen richtet sich der Arbeitsvertrag nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte.”

Zunächst erhielt der Kläger den sich aus dem jeweiligen – zwischen der IG Metall, deren Mitglied er ist, und dem Industrieverband Heizung-Klima-Sanitär Berlin und Brandenburg e.V. (IV-HKS Berlin/Brandenburg) geschlossenen Entgelttarifvertrag im Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet II (im folgenden: ETV) ergebenden Lohn nach der Tarifgruppe II. Im Dezember 1993 zahlte die Beklagte lediglich einen Stundenlohn von DM 13,55 und danach DM 10,95, während im ETV ab Oktober 1993 DM 15,97 brutto ausgewiesen waren. Ein von der Beklagten bei der IGM gestellter Antrag auf Anwendung der Härteklausel wurde Ende März 1994 abgelehnt.

Im Oktober 1993 wurde der Industrieverband Heizung-Klima-Sanitär Brandenburg (HKS Brandenburg) gegründet, dessen Mitglied die Beklagte nunmehr ist. Zum 31. Dezember 1993 trat sie aus dem IV HKS Berlin/Brandenburg aus.

Nachdem die IGM am 21. Dezember 1993 die Entgelttarifverträge zum 31. März 1994 gekündigt hatte, erklärte der IV HKS Berlin/Brandenburg mit dem Schreiben vom 24. Januar 1994, auf das Bezug genommen wird (Bl. 111 bis 114 d.A.) die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung von 21 Tarifverträgen einschließlich des ETV. Am 27. Januar 1994 löste sich der IV HKS Berlin/Brandenburg auf und teilte dies der IGM am 1. Februar 1994 mit.

Zwischen dem HKS Brandenburg und der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) wurde am 24. Januar 1994 ein Verhandlungsergebnis erzielt, wonach die Übernahme der zwischen der CGM und dem Fachverband Sanitär Heizung Klima Land Brandenburg abgeschlossenen Tarifverträge ab 1. Februar 1994 vereinbart wurde. Die Entgelttabelle für die Innungsbetriebe, die zwischen Fachverband und CGM – gleichlautend auch mit IGM – ab Januar 1994 vereinbart wurde, weist für die Lohngruppe VI einen Stundenlohn von DM 16,65 aus.

Mit der beim Arbeitsgericht Brandenburg a.d.H. erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Differenzvergütung zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Tariflohn nach dem ETV für die Zeit von April bis September 1993 geltend gemacht und durch mehrere Klageerweiterungen den Zeitraum bis einschließlich Juni 1994 einbezogen. Über die Ansprüche bis einschließlich Januar 1994 haben die Parteien einen Teilvergleich abgeschlossen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde auch für die Zeit ab 1. Februar 1994 der Tariflohn nach dem ETV zu, da dieser nachwirke und der mit der CGM abgeschlossene Tarifvertrag mangels Mitgliedschaft seinerseits auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.669,53 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30. März 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat den ETV aufgrund ihres Verbandsaustritts, der Verbandsauflösung und der Kündigung dieses Tarifvertrages für nicht mehr anwendbar gehalten und die Auffassung vertreten, die mit der CGM vereinbarten Entgeltsätze seien aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag maßgeblich.

Das Arbeitsgericht Brandenburg a.d.H. hat die Klage mit dem am 28. Juli 1994 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens Bezug genommen wird (Bl. 223 bis 25 d.A.), abgewiesen und zur Begründung, im wesentlichen ausgeführt, der mit der CGM vereinbarte Tarifvertrag, der von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien erfaßt sei, habe den ETV abgelöst.

Gegen dieses ihm am 5. September 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Oktober 1994 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis ...

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