Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen 2 Ca 6148/97) |
Nachgehend
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10.12.1998 – 2 Ca 6148/97 – teilweise abgeändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der nach BAT/AOK-O vergütet wird, einen Anspruch auf Gehaltszahlung ab dem 01.07.1995 entsprechend BAT/AOK hat.
Der Kläger, der Diplom-Agraringenieur-Ökonom ist, wurde seit seiner Einstellung bei der Beklagten im Juli 1991 zunächst als Sachbearbeiter Beiträge eingesetzt und in Vergütungsgruppe V des BAT/AOK-O eingruppiert. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten, die im Januar 1995 erfolgreich abgeschlossen wurde. Im Februar 1992 wurde der Kläger nach Vergütungsgruppe VI bezahlt, ab März 1994 wurde er als Versichertenberater eingesetzt und ab März 1995 nach Vergütungsgruppe VII vergütet. Ab November 1995 war der Kläger als Praxisberater Beiträge tätig. Ab November 1996 wurde der Kläger nach Vergütungsgruppe VIII vergütet, seit Juli 1997 war er als Firmenkundenbetreuer tätig.
Seit Juli 1998 ist der Kläger freigestelltes Personalratsmitglied bei der Beklagten.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT/AOK-O Anwendung.
Am 15.11.1991 schlug der damalige Geschäftsführer der Beklagten vor, “die Vergütung an Mitarbeiter der Beklagten mit Wohnsitz in den alten Bundesländern dem westdeutschen BAT anzugleichen. Dies sei auch erforderlich, um künftig qualifizierte Fachleute zu gewinnen, die sich nicht in dienstordnungsgemäßen Anstellungen befänd...