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LAG Brandenburg Urteil vom 02.04.1998 - 3 Sa 477/96

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Verfahrensgang

ArbG Eberswalde (Urteil vom 22.05.1996; Aktenzeichen 4 Ca 976/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urkeil des Arbeitsgerichts E. vom 22.05.1996 – 4 Ca 976/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Frage, ob die Abberufung des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) rechtmäßig war.

Der Kläger ist seit dem 1.12.1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.7.1992 ist er „seit dem 1.5.1992 als Fachkraft für Arbeitssicherheit” beschäftigt (§ 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.7.1992, auf dessen Inhalt i.ü. bezug genommen wird).

Mit Schreiben vom 19.12.1995 beantragte die Beklagte beim Betriebsrat seine Zustimmung zur Abberufung des Klägers als Sicherheitsingenieurs; auf den Inhalt des Schreibens, Bl. 17 d.A. wird verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der 15-köpfige Betriebsrat seine Zustimmung in der Sitzung vom 19./20.12.1995 verweigerte oder er den 5-köpfigen Betriebsausschuß zur Entscheidung ermächtigt hat. Nach § 11 der „Geschäftsordnung des Betriebsrates im Betrieb …” wird ein Betriebsausschuß gebildet, der die laufenden Geschäfte, wie z. B. die Erledigung des Schriftverkehrs, die Vorbereitungen der Betriebsratssitzungen und der Betriebsversammlungen, außerhalb der Betriebsratssitzungen führt. Nach § 11 Abs. 4 der Geschäftsordnung „können dem Betriebsausschuß mit Beschluß des Betriebsrates weitere spezielle Aufgaben übertragen werden”; auf den weiteren Inhalt der Geschäftsordnung, Bl. 68 ff. wird bezug genommen.

Das Protokoll vom 20.12.1995 für die Betriebsratssitzung vom 19.12.1995, auf dessen weiteren Inhalt nebst An...

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