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LAG Berlin Urteil vom 31.08.1992 - 12 Sa 56/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterverwendung von schwerbehinderten Arbeitnehmern aus aufgelösten Einrichtungen der ehemaligen DDR

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. April 1991 – 1 BvR 1341/90 –, wonach u.a. schwerbehinderte Arbeitnehmer aus aufgelösten Einrichtungen der ehemaligen DDR bei der Besetzung von Stellen angemessen zu berücksichtigen sind, haben gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung.

2. Der öffentliche Arbeitgeber, in dessen Zuständigkeitsbereich eine aufgelöste Einrichtung der ehemaligen DDR geraten ist, hat in analoger Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen über die Auswahl der weiterzuverwendenden Arbeitnehmer zu entscheiden und dabei insbesondere die sozialen Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer besonders zu berücksichtigen, solange deren Arbeitsverhältnis (als ruhendes) noch besteht.

3. Die Berücksichtigung solcher sozialer Belange verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

4. Für die Auswahlentscheidung kann der öffentliche Arbeitgeber – ggf. unter Beteiligung des Personalrats – generell Auswahlrichtlinien aufstellen, die von den Gerichten für Arbeitssachen nur noch auf ihre generelle Eignung zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Arbeitnehmer zu überprüfen sind.

5. Steht die generelle Eignung von Auswahlrichtlinien fest und steht die Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im Einklang mit diesen Richtlinien, dann kann dieser Arbeitnehmer nicht geltend machen, er sei bei der konkreten Stellenbesetzung nicht angemessen berücksichtigt worden.

6. Mangels Vorhandenseins von Auswahlrichtlinien ist im Einzelfall zu überprüfen, ob die Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei der Besetzung einer Stelle billigem Ermessen entspricht.

7. War die Nich...

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