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LAG Berlin Urteil vom 27.10.2000 - 19 Sa 2007/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitspflicht. Freistellung. Annahmeverzug. Auskunftsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitspflicht unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche frei, so hat er keinen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer über die Höhe des im Freistellungszeitraum anderweitig erzielten Arbeitsverdienstes, wenn er nicht die Anrechnung mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, § 615 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 19.07.2000; Aktenzeichen 10 Ca 10339/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2002; Aktenzeichen 9 AZR 16/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Juli 2000 – 10 Ca 9705/00 – und 10 Ca 10339/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Oktober 1999 in Anspruch. Im Wege der Widerklage verlangt der Beklagte vom Kläger Auskunft über die Höhe des in diesem Zeitraum anderweit erzielten Arbeitsentgeltes.

Der Kläger war seit Oktober 1996 als Karosseriklempner im Betrieb der Gemeinschuldnerin tätig. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 3.174,– DM brutto.

Die Gemeinschuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 27. Juli 1999 zum 31. Oktober 1999 wegen Insolvenz und nochmals unter dem 25. August 1999 zum 30. September 1999. In beiden Schreiben, auf deren Inhalt Bezug genom...

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