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LAG Berlin Urteil vom 21.01.2000 - 8 Sa 2275/99

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen 86 Ca 17694/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.08.2001; Aktenzeichen 7 AZR 219/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. September 1999 – 86 Ca 17694/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 30. Juni 1999.

Der Kläger war seit dem 1. Februar 1995 zunächst aufgrund des bis zum 31. Dezember 1995 befristeten Arbeitsvertrages vom 26. Januar 1995 (Bl. 4 – 7 d. A.) bei der Beklagten als Referent tätig. Gemäß Ziffer 2 des Vertrages erfolgte die befristete Anstellung nach § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz.

Unter dem 22. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1997, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 34 – 37 d. A.) verwiesen wird.

Der Arbeitsvertrag vom 16. Mai 1997 sah eine bis zum 31. Dezember 1998 befristete Beschäftigung des Klägers als Referent vor, die die Parteien durch die Vereinbarung vom 13. November 1998 bis zum 30. Juni 1999 verlängerten. Wegen des Inhalts der Verträge vom 16. Mai 1997 und 13. November 1998 im einzelnen wird auf die Fotokopien (Bl. 8 – 12 d. A.) verwiesen.

Mit der am 17. Juni 1999 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. Juni 1999 geltend gemacht und beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem 30. Juni 1999 endet...

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