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LAG Berlin Urteil vom 18.08.1994 - 4 Sa 30/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungsanspruch aus einer Gesamtzulage der alliierten Streitkräfte. Eigenkündigung des Arbeitnehmers/„außertarifliche Regelung”, Abfindungsanspruch, Eigenkündigung, alliierte Streitkräfte

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer vom Arbeitgeber aus militärischen Gründen veranlaßten Eigenkündigung steht dem Arbeitnehmer nach der von den alliierten Streitkräften in Berlin einseitig in Kraft gesetzten „außertariflichen Regelung über zusätzliche Leistungen für die örtlichen zivilen Arbeitnehmer bei den britischen, französischen und den US-Streitkräften in Berlin, die unter dem Geltungsbereich des TV B II fallen und in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer stehen” ein Abfindungsanspruch zu.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.11.1993; Aktenzeichen 58 Ca 18411/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 10 AZR 100/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 1993 – 58 Ca 18411/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach der von den alliierten Streitkräften in Berlin mit Wirkung zum 01.09.1992 einseitig in Kraft gesetzten „außertariflichen Regelung über zusätzliche Leistungen für die örtlichen zivilen Arbeitnehmer bei den britischen, französischen und den US-Streitkräften in Berlin, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages TV B II fallen und in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer stehen” (vgl. Bl. 7–11 d. A.; im folgenden: außertarifliche Regelung) in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 17.278,47.

Der Kläger war seit November 1976 bei den US-Streitkräften als Busfahrer bei der Transportation Division des Directorat...

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