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LAG Berlin Urteil vom 10.01.2000 - 16 Sa 1752/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufentarifvertrag mit Blankettverweisung; Verbandsaustritt des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Tritt ein Arbeitgeber aus seinem Verband aus, nachdem dieser einen Stufentarifvertrag mit Blankettverweisung (auf „das jeweils geltende Entgelt nach dem jeweiligen Entgelttarifvertrag” eines anderen Tarifbezirks) abgeschlossen hat, bleibt die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG nur bis zum Erreichen der letzten Stufe des Stufentarifvertrags bestehen. Wird der in Bezug genommene Entgelttarifvertrag danach (erneut) geändert, wirkt er nur noch nach § 4 Abs. 5 TVG nach.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.06.1999; Aktenzeichen 45 Ca 1568/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.04.2001; Aktenzeichen 4 AZR 215/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juni 1999 – 45 Ca 1568/99 – teilweise geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt der Klägerin auferlegt.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten (in zweiter Instanz noch) darüber, ob die Beklagte nach § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 5 TVG verpflichtet ist, eine Tariferhöhung an die Klägerin weiterzugeben, die nach ihrem, der Beklagten, Austritt aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband wirksam geworden ist.

Die Beklagte betreibt mit etwa 34 Beschäftigten eine Brauerei im Ostteil Berlins. Sie war seit 1990 Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Brauereien in Berlin und Brandenburg sowie im Brauereiverband Berlin/Brandenburg e.V., einem Interessen verband, der für sein...

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