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LAG Berlin Urteil vom 08.04.1997 - 3 Sa 138/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsgruppenzulage und Zahlung der Vergütung nach bisheriger Eingruppierung aus Besitzstandsgründen gemäß einer Übergangsregelung. Anrechnung der Vergütungsgruppenzulage auf den Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach einer besseren Vergütungsgruppe nach Tarifänderung aus Besitzstandsgründen

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem Sinn und Zweck des § 5 ÄndTV vom 24.04.1991 als Besitzstandsregelung ist die nach der ab dem 01.01.1991 maßgeblichen Eingruppierung der Tätigkeit einer Vorklassenleiterin – Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 6, Teil II, Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT – zu zahlende Vergütungsgruppenzulage auf die fortzuzahlende Vergütung im Sinne des § 26 BAT nach derjenigen, besseren Vergütungsgruppe, in der die Angestellte zum Stichtag, dem 1.1.1991, eingruppiert gewesen ist, in Höhe des sich daraus ergebenden Mehrbetrages anzurechnen.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 26 Anlage 1 a Teil II Abschn. G; ÄndTV vom 24.04.1991 § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.10.1996; Aktenzeichen 94 Ca 21389/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom. 9. Oktober 1996 – 94 Ca 21389/96 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage in Anspruch.

Die am 25. Mai 1954 geborene Klägerin, die tarifgebunden ist, ist seit dem 01. Dezember 1974 Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Auf der Grundlage des der Klägerin mit Anschreiben vom 05. Juli 1988 zugeleiteten Arbeitsvertrages (Bl. 22 – 23 d.A.) ist sie seit dem 08. August 1988 als Vorklassenleiterin an einer Berliner Grundschule im Bereich des beklagten Landes tätig, wo sie vordem als Erzieherin ei...

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