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LAG Berlin Beschluss vom 17.12.2004 - 8 TaBV 1670/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer personellen Maßnahme nach Zustimmungsverweigerung

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann nicht nur bei vollständig unterbliebener Ausschreibung, sondern auch dann bestehen, wenn diese nicht den erforderlichen Mindestinhalt aufweist. Dann liegt eine beachtliche Zustimmungsverweigerung vor. Die ist bereits dann gegeben, wenn es als möglich erscheint, dass mit der schriftlich abgegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird, ohne dass die Begründung des Betriebsrats schlüssig sein muss.

2. Die wiederholte Verweigerung der Zustimmung zu gleich gelagerten personellen Maßnahmen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie mit einer Begründung erfolgt, von der allgemein anerkannt ist, dass sie zur Verweigerung der Zustimmung nicht berechtigt.

Normenkette

BetrVG § 101; BetrVG § 99

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen 38 BV 14167/04)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.03.2005; Aktenzeichen 1 ABN 1/05)

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juni 2004 – 38 BV 1397/04, 38 BV 14167/04 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Mit dem am 16. Januar 2004 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren hat der bei der Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin gebildete Betriebsrat beantragt,

der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die im Dezember 2003 vollzogenen Versetzungen der Texterfasserinnen A. K., Y. W. und der Sekretärin I. R. aufzuheben,

und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe trotz seiner form- und fristgerecht, mit beachtlichen Gründen v...

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