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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 28.06.2021 - 9 Sa 75/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erreichen der Regelaltersgrenze als Beendigungszeitpunkt gemäß wirksamer Arbeitsvertragsklausel. AGB-Kontrolle von Beendigungstatbeständen im Arbeitsvertrag. Wesen der Fortsetzungsvereinbarung nach § 41 S. 3 SGB VI. Beweislastregeln bei verbotener Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes nach Eintritt der Rente. Fortsetzungsvereinbarung mit Betriebsratsmitglied nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klausel "Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf desjenigen Monats, in welchem Sie Altersruhegeld bewilligt erhalten oder Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben." hält der AGB-Kontrolle stand und beendet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze. Sie beendet das Arbeitsverhältnis entsprechend früher, wenn dem Arbeitnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Altersrente bewilligt wurde.

2. Eine Fortsetzungsvereinbarung nach § 41 S. 3 SGB VI beruht auf dem Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit. Offen bleibt, ob schon das der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegensteht. Jedenfalls würde es dem mit § 41 S. 3 SGB VI verfolgten gesetzgeberischen Zweck (einfach zu handhabende individuelle Gestaltungsmöglichkeit in einer Übergangsphase) zuwiderlaufen, den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu binden.

3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Entscheidung eines Arbeitgebers, mit einem Betriebsratsmitglied nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, auf der Betriebsratstätigkeit beruht und das Betriebsratsmitglied somit verbotenerweise benachteiligt. Bestr...

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