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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 22.04.2002 - 20 Sa 57/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von Provisionen oder eines 13. und 14. Monatsgehalts zum rentenfähigen Arbeitsverdienst. Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die unterschiedliche Behandlung einzelner Lohnbestandteile (hier: Nichtberücksichtigung der Provision) im Hinblick auf die Berechnung der Betriebsrente verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

2. Die zweifach anspruchsmindernde Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue bei Ausscheiden und Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der festen Altersgrenze ist zulässig.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 2, 6

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 04.07.2001; Aktenzeichen 7 Ca 1/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – vom 04.07.2001 – 7 Ca 1/01 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.

Der am 30.11.1922 geborene Kläger war vom 01.07.1967 bis 31.12.1981 als Außendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1 in deren Niederlassung in Ravensburg beschäftigt. Seit 01.07.1968 ist er Mitglied der Beklagten zu 2, der Pensionskasse der Beklagten zu 1. Deren Satzung erwähnte zunächst Außendienstmitarbeiter nicht. In § 10 der Satzung vom 09.02.1973 in der am 27.03.1981 genehmigten Fassung (künftig: Satzung [Blatt 106 bis 126 der Berufungsakte]) heißt es dann aber

§ 11

Aufbringung der Mittel

1. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag von 3 % ihres Gehaltes (§ 10 Ziffer 9 Satz 1 und 2). Mitglieder, die im akquisitorischen Außendienst des X. tätig sind, zahlen bei einem Eintrittsalter

  • bis z...

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