Entscheidungsstichwort (Thema)
Einleitung der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG durch einen Rechtsanwalt. Analoge Anwendung von § 174 BGB. Sonderliquidation nach griechischem Recht. Prozessführungsbefugnis. Betriebsratsanhörung durch Prozessbevollmächtigten ohne Vollmachtsvorlage
Leitsatz (redaktionell)
§ 174 S.1 BGB ist auf die Einleitung der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG analog anzuwenden.
Normenkette
KSchG § 1; EuInsVO; InsO § 80 Abs. 1; BetrVG § 102; BGB § 174
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 24.09.2010; Aktenzeichen 18 Ca 481/10)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das
Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom
24.09.2010 – 18 Ca 481/10 – in Bezug auf die Beklagte zu 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2 vom 29.12.2009 nicht aufgelöst worden ist.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger und die Beklagte zu 2 tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die von der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als Sonderliquidatorin am 29.12.2009 zum 31.03.2010 ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbes...