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KG Berlin Urteil vom 18.07.2016 - 8 U 234/14

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Leitsatz (amtlich)

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter heraus, steht es einem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB nicht entgegen, dass er sein Vermieterpfandrecht ausgeübt hat.

Der Mieter kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine vertragliche Regelung berufen, dass er bei Stellen eines Ersatzmieters aus dem Mietverhältnis zu entlassen ist, wenn er sich in einem Mietrückstand befindet, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.10.2014; Aktenzeichen 25 O 123/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2014 verkündete Urteil des LG Berlin - 25 O 123/14 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.213,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe

  • einer Registrierkasse (Gastro) Quorion Serd Cr 1242#5132145 (ohne Zubehör, z.B. Schlüssel)
  • eines Getränkekühlschrankes Doppeltür ca. 1100×800×2000 mm
  • einer Grillplatte mit Unterbau: Gasgriddleplatte, glatt mit offenem Unterbau, Abmessungen 650×350×290 mm, 14 kW, Gas
  • einer Standfritteuse mit zwei Becken, Abmessungen 800×700×850 mm, 30kW, Gas; Becken 2×15L
  • einer Tiefkühlzelle Z1824/182420, Abmessungen 1800×2400
  • eines Gastro-Gasherdes 2 Flammen mit Gas-Backrohr, 27 KW, 80×70×87, 5+20 cm, 75 Kg
  • eines Hähnchengrills mit Untergestell: Gas Hähnchengrill ADA 6 inkl. 6 Spießen, Fettwanne, Glasscheiben, 2 Griffhaken und Gasanzünder (Erdgas); Untergestell für ADA 6 (60 cm hoch).
  • einer Kühltheke 1300×800×1200 mm
  • einer Grillstation mit Spezialhaube und Wapour Grill und
  • einer Gelenkarmmarkise in der Größe von 10 m × 250 cm.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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