Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit. Vermeidung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. keine Mitwirkungspflicht des Versicherten hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Verringerung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes steht nicht entgegen, dass der Versicherte ggf Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit aus § 8 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) oder auf Teilzeitbeschäftigung aus § 81 Abs 5 S 3 Halbs 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX aF) gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann.
2. Den Versicherten trifft keine Mitwirkungspflicht, zur Vermeidung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Verringerung der Arbeitszeit zu stellen.
3. Die Weigerung, einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber zu stellen, erfüllt bei einer Arbeitsmarktrente nicht die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 103 SGB VI.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. April 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung und Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (sog. Arbeitsmarktrente) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte eine Berufsausbildung zum Bauzeichner und arbeitete in der...